Stiftungen begegnen uns ständig. Sei es in Verbindung mit Kunst & Kultur, Bildung, Politik, Philanthropie oder Wirtschaftsförderung. Deutlich wird, heute gibt es allerlei Arten an Stiftungen, angefangen bei kirchliche Stiftungen, über Bürgerstiftungen, bis hin zu Familienstiftungen. In diesem Ratgeberbeitrag beschäftigen wir uns damit, was Stiftungen sind, woher sie kommen, inwiefern moderne Stiftungen mit dem historischen Vorbild übereinstimmen, eine Geschichte von Kontinuität und Modernisierung sowie welche Arten an Stiftungen heute existieren und warum bis heute nicht an Relevanz eingebüßt haben.
Abgesehen von jeder modernen rechtlichen Implikationen, begründen Stiftungen ein Konzept das Jahrtausende in die Geschichte des Menschen zurückgreift. Grundsätzlich lässt sich die Idee der Stiftung folgendermaßen beschreiben und auch von anderen Aktivitäten wie Schenkungen abgrenzen. Letztlich meint man mit dem Konzept der Stiftung die Abtretung von Vermögen und damit die Widmung dieses einem bestimmten dauerhaften, zuvor festgelegten Zweck. Um die Dauerhaftigkeit zu garantieren, muss der Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens finanziert werden. Somit besteht die Stiftung zum einem aus einem vom menschlichen Willen bestimmten Zweck und zum anderen aus einem Vermögenskomplex, den der Stifter zur Verwirklichung dieses Zweckes dauerhaft zur Verfügung stellt. Stiftungen gibt es demnach bereits seit ca. 5.000 Jahren und waren entweder dem Kult von Göttern oder Ahnen gewidmet.
Stiftungen beruhen in Deutschland hauptsächlich auf den §§ 80–88 BGB, die die Errichtung, Anerkennung und Verwaltung regeln. Zusätzlich gelten die Stiftungsgesetze der Bundesländer, die Details zur Aufsicht und Verwaltung festlegen. Steuerrechtlich sind die §§ 51–68 AO relevant, insbesondere für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Öffentlich-rechtliche Stiftungen basieren auf spezifischen Gesetzen oder Satzungen, und kirchliche Stiftungen unterliegen den jeweiligen kirchenrechtlichen Vorschriften. Zentrale Voraussetzung ist ein definierter Stiftungszweck und ausreichendes Vermögen zur dauerhaften Zweckerfüllung.
Stift Quedlinburg, gestiftet von Otto I.
Stiftungen zur Sicherung des Totenkultes und damit die Bereitstellung bestimmter Vermögenskomplexe für einen dauernden Zweck kannte man bereits im antiken Rom und Griechenland. Die Idee der Stiftung war seither die Abtretung von Vermögen, in Höhe vom Stifter festgelegt, für einen vom Stifter selbst bestimmten und immer dauerhaften Zweck, was automatisch impliziert, dass auch das Vermögen erhalten bleiben muss, womit nur die Stiftungserträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks dienen dürfen. Alles in allem lässt sich sagen, dass der Erhaltung des Totenkultes der Hauptzweck sowie Motiv Antiker Stiftungen, seien es römische, hellenistische oder orientalische, war, wenn auch nicht der einzige. Stiftungen des christianisierten Imperiums unterschieden sich vor allem in zwei Aspekten von deren Vorläufern. Zum einen waren diese nun selbstständige Einrichtungen und zum anderen waren sie durch das christliche Motiv der Caritas, der christlichen Mildtätigkeit geprägt. Beispiele für Stiftungen dieser Konzeption waren Fremdenhäuser, Armenhäuser, Krankenhauser oder Findelhäuser. Diese christlichen Stiftungen kommen nun modernen Stiftungen deutlich näher, als antike Stiftungen für den Totenkult, allerdings ist der Begriff der juristischen Person auch nicht vollends anwendbar. Letztlich hat man den Abstraktionsprozess von den Stiftungsverwaltern zur Stiftung als juristische Person nicht deutlich genug vollzogen.
Die Geschichte der Stiftungen erreicht im Mittelalter zweifelsfrei ihren Höhepunkt. Stiftungen des Mittelalters waren grundsätzlich Stiftungen des Seelenheils und beruhten nicht auf dem Konzept der juristischen Person, also dass die Stiftung als Institution wie eine natürliche Person handelt, sondern auf der Vorstellung des toten Stifters als fortlebendes Rechtssubjekt. Stiftungen beruhten also auf einer Vorstellung, dass Lebende und Tote die Gesellschaft gemeinsam bildeten, wie Otto Gerhard Oexle konstatierte, die in Europa erst zur Zeit Goethes und Napoleons an Signifikanz verlor. Verstorbene blieben also über den Tod hinaus Rechtssubjekt. Dies wird auch in dem mittelalterlichen Verständnis von Memoria deutlich, was nicht nur das Totengedenken beinhaltete, sondern soziale und rechtliche Normen umfasste. Zusammenfassend kann die Rechtsinstitution einer mittelalterlichen Stiftung zugespitzt als totale soziale Tatsache nach Marcel Mauss verstanden werden und durch das Konzept des Gabentausches in Verbindung mit der Gegenwart der Toten erklärt werden. Der Stiftung wurde erst juristische Persönlichkeit zugebilligt, als die Vorstellung vom stets fortdauernden Rechtssubjektes des Stifters aufgegeben wurde.
Stiftungen im Sinne der juristischen Person kennt man erst seit dem 19. Jahrhundert und wurde erstmals durch Autoren, wie Arnold Heise in Werken, wie Grundriss eines Systemsdes Gemeinen Civilrechts definiert. Antike und Mittelalterliche Stiftungen kannten das Konzept der juristischen Person nicht, womit es zum Teil problematisch ist den Stiftungsbegriff im modernen Sinn auf das Mittelalter und die Antike anzuwenden. Stiftungen der Zeitgeschichte und Gegenwart beziehen sich allein auf den Stiftungszweck, als juristische Person bilden diese – konträr zu Stiftungen der Vormoderne – kein soziales System mit dem toten Stifter, den durch ihn handelten Organen und Destinatären.
Literatur:
– Borgolte, Michael (Hg.), Enzyklopädie des Stiftungswesens in mittelalterlichen Gesellschaften, Berlin 2014.
– Borgolte, Michael/ Tillmann Lohse (Hgg.), Stiftung und Memoria, Berlin 2012.
Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist eine juristische Person, die auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegründet wird. Sie entsteht durch die Errichtung durch einen Stifter und die staatliche Anerkennung, wobei der Stifter ein bestimmtes Vermögen einem dauerhaften Zweck widmet. Die Stiftung verfolgt in der Regel gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke, kann aber auch privatnützige Ziele haben. Ihre Struktur und Tätigkeit werden durch die Stiftungssatzung geregelt, die vom Stifter vorgegeben wird, und sie unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht. Diese Organisationsform bietet eine hohe Flexibilität und rechtliche Selbstständigkeit, wodurch sie langfristig die Verwirklichung des Stifterwillens gewährleistet.
Eine Treuhandstiftung ist eine unselbstständige Stiftung, bei der ein Stifter Vermögen einem Treuhänder überträgt, der dieses im Sinne des Stifterwillens verwaltet. Sie wird nicht als eigenständige juristische Person gegründet, sondern bleibt rechtlich mit dem Treuhänder verbunden. Die Aufgaben, Ziele und die Verwendung des Vermögens werden in einem Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder, dem sogenannten Stiftungsgeschäft, festgelegt. Treuhandstiftungen sind besonders flexibel und kostengünstig, da sie keine staatliche Anerkennung benötigen und keine eigenen Verwaltungsstrukturen aufbauen müssen. Sie eignen sich insbesondere für Stifter, die mit geringem Verwaltungsaufwand ihre gemeinnützigen oder privaten Ziele verwirklichen möchten.
Gemeinnützige Stiftungen verfolgen ausschließlich Zwecke, die im Sinne der Abgabenordnung (AO) als förderungswürdig gelten, wie Bildung, Wissenschaft, Kultur oder Umwelt, und profitieren von erheblichen steuerlichen Vorteilen, etwa Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie steuerlich abzugsfähigen Spenden. Private Stiftungen hingegen dienen eigennützigen oder familienbezogenen Zielen, wie der Versorgung von Angehörigen, und unterliegen regulär der Körperschafts- und Gewerbesteuer, wobei sie keine Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen. Gemeinnützige Stiftungen müssen ihre Mittel zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden, während private Stiftungen oft freier in der Vermögensverwaltung sind, solange sie die Vorgaben des Stifters einhalten. Rechtlich unterliegen beide den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), doch gemeinnützige Stiftungen unterstehen zusätzlich der Überwachung durch die Finanzbehörden, um die Gemeinnützigkeit sicherzustellen.
„Stiftungen erscheinen heute in unterschiedlichen Formen und beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, die Idee, Vermögen einem bestimmten Zweck zu widmen bleibt allerdings gleich.“
Dr. Marc Breidenbach
Datini-Statue vor dem Palazzo Comunale in Prato
Es gibt viele Beispiele für mittelalterliche Stiftungen die ununterbrochen bis heute existieren:
Ein Blick in die Praxis zeigt, dass selbst Stiftungen des Mittelalters heute noch ihrem Zweck nachgehen. Damit kann kaum ein anderes Konzept mithalten. Die Idee der Stiftung scheint eine effektive Möglichkeit Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck zu widmen. Genau dies ist auch häufig das Ziel einer multigenerationalen Vermögensverwaltung. Viele Anleger haben hier das Ziel das Vermögen so anzulegen, dass auch zukünftige Generationen davon profitieren. In anderen Worten wird das Vermögen dem Zweck der Versorgung von Familienangehörigen und zukünftigen Familienangehörigen gewidmet. Hiermit wird zugleich das Konzept der Familienstiftung beschrieben. Letztlich lässt sich also sagen, dass Stiftungen eine interessante Option zur Sicherung des Multi-Generational Wealth Management bieten, darüber hinaus allerdings auch als Vehikel der Philanthropie dienen können, falls der Stiftungszweck nicht ausschließlich der eigenen Familie verschieben wurde, sondern auch wohltätige Zwecke beinhaltet.
Stiftungen dienen als Vehikel der Asset-Protection, eigenen sich allerdings nicht für jeden Investor. Ob und welche Stiftungen das geeignete Vehikel zur Sicherung von Vermögen für einen bestimmten Zweck darstellen, muss individuell unter Hinzuziehungen von Experten, wie Rechtsexperten, Finanzexperten und Steuerberatern entschieden werden.
„Breidenbach von Schlieffen & Co. bietet die Infrastruktur die es braucht, um Stiftungen zu begleiten, verfügt aber vor allem über die Kapitalmarktexpertise für Asset-Allokation und erfolgreiche generationenübergreifende Verwaltung des Stiftungsvermögens.“
Dr. Marc Breidenbach
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