Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) muss zur Verwahrung und Lagerung des Investmentvermögens, also der Aktien der eigenen Investmentfonds, ein weiteres unabhängiges Kreditinstitut beauftragen. Die Verwahrung des Investmentvermögens übernimmt also die Verwahrstelle und nicht die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) selbst. Somit soll die Trennung von Investmentvermögen und Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gewährleistet sein.
Verwahrstelle ist nicht gleich Verwahrstelle, so entscheidet die Art der verwahrten Fonds welche Voraussetzung erfüllt sein müssen. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen OGAW- und AIF-Verwahrstellen, wobei die Anforderungen für OGAW-Verwahrstellen höher sind.
Quelle: Raab, Wolfgang, Grundlagen des Investmentfondsgeschäftes, Hanau 2006, S. 60.
Die Verwahrstelle übt Kontrolle aus, indem sie bestimmten Geschäften zustimmen muss, ohne deren Zustimmung die KVG diese Geschäfte nicht tätigen darf. Welche Geschäfte betroffen sind richtet sich wiederum danach, ob es sich um eine OGAW- oder AIF-Verwahrstelle handelt. Darüber hinaus übt die Verwahrstelle noch weitere Kontrollfunktionen aus, die sich abermals an dem Typ der Verwahrstelle messen. So hat die OGAW-Verwahrstelle dafür zu sorgen, dass die Ausgabe und Rückgabe von Fondsanteilen gemäß des KAGB erfolgen. Die AIF-Verwahrstelle kontrolliert lediglich die Rechtmäßigkeit der Vorgänge.
Laut BVI-Verwahrstellenstatistik des Jahres 2021 sind die größten Verwahrstellen bzw. Depotbanken in Deutschland die BNP Paribas Securities Services S.C.A, die State Street Bank International GmbH, die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG und die DZ BANK AG.
Durch Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Fonds entsteht eine gegenseitige Kontrolle und der Anlegerschutz wird erhöht.
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