Anlagevermittler:innen bilden das Bindeglied zwischen Finanzprodukten und Kund:innen. Hierbei handelt es sich um eine von der BaFin regulierte Finanzdienstleistung nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).
Wichtig ist es, zwischen den Finanzdienstleistungen Anlageberatung und Anlagevermittlung zu unterscheiden. Eine Anlagevermittlung liegt dann vor, wenn einem oder einer potentiellen Anleger:in eine Finanzanlage präsentiert wird. Diese wird möglichst attraktiv und aussichtsreich verkauft, sodass sich der oder die Anleger:in dazu entscheidet, die Anlage zu kaufen.
Um eine Anlageberatung handelt es sich hingegen erst dann, wenn eine Anlegerexploration, Geeignetheitsprüfung, ein Informationsblatt und ein Beratungsprotokoll bestehen. Bei der Vermittlung muss lediglich eine Angemessenheitsprüfung angefertigt werden. Der Vermittler tritt als Bote auf, der keine Produktempfehlungen gibt, sondern die Aufträge an die jeweiligen Finanzdienstleistungsunternehmen weiterleitet.
Bei der Anlagevermittlung bestehen deutlich weniger Pflichten in Hinsicht auf die Aufklärung der Anlegr:innen, als bei der Anlegeberatung. Bei der Beratung wird im Rahmen der sogenannten Geeignetheitsprüfung geprüft, ob die Finanzanlage vor dem Hintergrund der bisherigen Anlageerfahrungen der Kund:innen, sowie ihrer Zielsetzung in Frage kommen. Diese und alle folgenden Schritte sind stets in dem Beratungsprotokoll festzuhalten.
Bei der Vermittlung von Anlagen ist hingegen nur eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen. Gegenstand dieser ist es, festzustellen, ob die Anleger:innen genügend Erfahrungen aufweisen können, um den Auftrag zur Finanzanlage zu formulieren. In bestimmten Fällen, bei „nicht komplexen“ Finanzanlagen, kann sogar diese wenig umfangreiche Prüfung unberücksichtigt bleiben.
Die Angemessenheitsprüfung der Anleger:innen ist insofern wenig aussagekräftig, als dass sie keinen allgemeinen Ausschluss einer Anlage zufolge haben kann. Auch wenn die Anlagevermittlung feststellt, dass der oder die Anleger:in nicht geeignet ist, kann es trotzdem zum Abschluss eines Vertrages kommen. Dazu muss der oder die Anlagevermittler:in nur sicherstellen, dass die Kund:innen über das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung in Kenntnis gesetzt worden sind und trotzdem an der geplanten Anlage festhalten.
Als Anleger:in sollte man sich dem Unterschied zwischen der Anlageberatung und der Anlagevermittlung bewusst sein und prüfen, welche der beiden Dienstleistungen in Anspruch genommen werden soll.
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Teaser image by Scott Graham
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