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Verständlich erklärt: Aktiengesellschaft

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG)

Dem Wesen nach ist die Aktiengesellschaft (AG), abgekürzt AG, eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Gesellschaftsvermögen. Sie ist somit Trägerin von Rechten und Pflichten im Rechtsverkehr. Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie als eigenständige Rechtspersönlichkeit den Gläubigern darum nur aus dem Gesellschaftsvermögen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Ersten Buch des Aktiengesetzes.

Die Gründung der Aktiengesellschaft (AG)

Grundlage der Aktiengesellschaft (AG) ist der Gesellschaftsvertrag, auch Satzung genannt. Dieser hält den Willen der (zukünftigen) Aktionäre bzw. Aktienhabenden fest, eine Aktiengesellschaft (AG) zu gründen. Die Aktiengesellschaft (AG) hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Mindestnennbetrag dieses Grundkapitals sind fünfzigtausend Euro (50.000 €). An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung sind eine oder mehrere Personen zu beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen (Aktionäre bzw. Aktienhabende).

Die Aktien einer Aktiengesellschaft (AG)

Die unteilbaren Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten, während Stückaktien auf keinen Nennbetrag lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.

Die Aktionäre bzw. Aktienhabenden einer Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktionäre bzw. Aktienhabenden, die einen Gesellschaftsvertrag festgestellt haben, sind die gründenden Personen der Gesellschaft. Errichtet ist die Aktiengesellschaft (AG) mit Übernahme (Zahlung des jeweiligen Anteils am Gesellschaftsvermögen) aller Aktien durch die durch die gründenden Personen. Sie haben außerdem den ersten Aufsichtsrat zu bestellen, welcher dann den ersten Vorstand bestellt und dessen Tätigkeiten kontrolliert. Weisungsgebunden ist der Vorstand jedoch nicht.

Die Aktiengesellschaft (AG) als Kapitalbeschaffungsvehikel

Die Aktiengesellschaft (AG) ermöglicht es, auf dem allgemeinen Kapitalmarkt ein breites Publikum zur Kapitalbeschaffung zu adressieren. Denn mit der Beteiligung an einem Unternehmen durch den Aktienkauf, gehen die Aktionäre bzw. Aktienhabenden keine weiteren Verpflichtungen ein. Denn den Gläubigern bzw. Geldgebenden einer Aktiengesellschaft (AG) haftet einzig das Gesellschaftsvermögen (s.o.) – jedoch nicht die Aktionäre bzw. Aktienhabenden mit deren Privatvermögen. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) eignet sich folglich besonders gut zur Kapitalbeschaffung. Die internationale Bedeutung der Unternehmensform Aktiengesellschaft ist hoch, denn sie ist die von Großunternehmen bevorzugte Gesellschaftsform.

Der Handel mit Aktien einer Aktiengesellschaft (AG)

Mit dem Kauf einer Aktie erwerben die Kaufenden einen Anteil des Unternehmens, der als Unternehmensanteil zur Teilnahme an der wirtschaftlichen Entwicklung der Aktiengesellschaft berechtigt. Dieses Recht hat einen wirtschaftlichen Wert, der sich in dem Handelspreis der Aktie niederschlägt. Faktoren, die den Handelspreis u.a. beeinflussen sind die Umsätze des Unternehmens sowie die Gewinne und Verluste der Aktiengesellschaft (AG). Maßgeblich sind also die Bilanzen der Aktiengesellschaft (AG).
Neben der Funktion der Kapitalbeschaffung, haben die Aktien somit noch eine weitere Funktion: die Bemessung des Unternehmeswertes der Aktiengesellschaft (AG) anhand des Handelspreises der Aktie.

Quelle: Depotstudent

Die Aktionäre bzw. Aktieninhabenden und ihre Rechte

Für die Aktionäre bzw. Aktienhabenden ist ebenfalls die leichte Übertragbarkeit von Aktien von Bedeutung. Bei börsennotierten Unternehmen geschieht dies über die Börse. Börsennotiert sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind. Dieser Markt muss von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht sein. Er hat regelmäßig stattzufinden und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich sein.

Hauptorgan der Aktionäre bzw. Aktienhabenden zur Ausübung der ihnen durch Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (AG) eingeräumten Rechte ist die Hauptversammlung. Die Einberufung dieser obliegt dem Vorstand. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Rechten der Aktionäre bzw. Aktienhabenden um Vermögens- und Verwaltungsrechte, wobei die Vermögensrechte die mit der Aktie verbundenen Rechte auf Anteile am Gesellschaftsvermögen bezeichnen. Die Verwaltungsrechte adressieren den Umstand, dass Aktionäre bzw. Aktienhabenden zwar am Unternehmen beteiligt, jedoch keine Geschäftsführungsbefugnisse innehaben. Diesen Umstand sollen die Verwaltungsrechte ausgleichen. Sie gewähren den Aktionären bzw. Aktienhabenden somit die Wahrnehmung ihrer Interessen als Anteilsinhabende. Davon inbegriffen sind insbesondere das bereits erwähnte Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, sowie das Auskunftsrecht bezüglich rechtlicher und geschäftlicher Angelegenheiten der Gesellschaft und das Stimmrecht. Dieses räumt den Aktionären bzw. Aktieninhabenden die Beteiligung an der Beschlussfassung der Hauptversammlung ein. Die Regel für die Gewichtung der Stimmregel lautet in der Regel: eine Stimme pro Aktie für die jeweiligen Aktionäre bzw. Aktieninhabenden.

HINWEIS
Dieser Glossarbeitrag und dessen Inhalt stellt keinerlei Handlungsempfehlung oder Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich der Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.

Teaser image by Benjamin Child.

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