Eine Aktie ist der verbriefte Anteil eines an der Börse gelisteten Unternehmens. Ist ein Unternehmensanteil verbrieft, so ist der Handel mit ihm möglich. Durch den Kauf eines solchen Wertpapiers werden die Anleger:innen zu Aktionär:innen. An dieser Stelle gilt es zu differenzieren: die Aktionär:innen sind durch ihren Erwerb Teilhaber:innen und nicht Gläubiger:innen. Folglich erhälten sie also einen Anteil an der die Aktie emittierenden Gesellschaft. Dies hat zur Folge, dass im Falle der Insolvenz die Aktionär:innen den Verlust in Höhe der eigenen Anlage zu tragen haben. Somit tragen die Anleger:innen verstärkt das Risiko des Wertverlustes.
Die Unternehmensanteile selbst dienen insbesondere als Finanzierungsinstrument und generieren Eigenkapital für das emittierende Unternehmen. Die Aktionär:innen wiederum nehmen durch ihre Anteile an der wirtschaftlichen Entwicklung des einschlägigen Unternehmens teil. Aus den Anteilen ergeben sich für die Aktionär:innen Rechte und Pflichten. Die Hauptleistungspflicht besteht in der Leistung der Einlage auf das Grundkapital. Also in der Erbringung der Bar- oder Sachleistungen, mit denen sich die Aktionär:innen an der Gesellschaft beteiligt. Für diese geleistete Einlage besteht ein Rückgewährverbot. Wird gegen dieses verstoßen, so haften die Aktionär:innen persönlich gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Die Pflicht zur nachträglichen Einbringung bei Solvenz-Problemen der Gesellschaft besteht nicht. Die Aktionär:innen trifft jedoch die sogenannte Treuepflicht. Diese besagt, dass die Aktionär:innen nicht den Interessen der Gesellschaft oder anderer Gesellschafter zuwider handeln dürfen, um lediglich ihre Stellung zu verbessern. Die Rechte der Aktionär:innen ergeben sich indes aus dem Aktiengesetz sowie der Satzung des Unternehmens. Unterscheiden lässt sich zwischen Vermögens- und Verwaltungsrechten. Die Vermögensrechte gewähren den Aktionär:innen insbesondere das Recht auf die Dividende, also die Gewinnbeteiligung. Mehr noch ist das Bezugsrecht, der Anspruch der Altaktionär:innen auf den Bezug von jungen Aktien bei einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft mit Bezugsrechten, von den Vermögensrechten erfasst. Ebenso beinhalten die Vermögensrechte das Recht auf anteiligen Liquidationserlös bei Auflösung des Unternehmens.
Die Verwaltungsrechte sind ihrerseits dazu bestimmt, die Interessen der Aktionär:innen zu wahren. Inbegriffen sind sowohl Teilnahme- und Stimmrechte, als auch Auskunftsrechte zu Gesellschaftsangelegenheiten an und auf der Hauptversammlung.
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