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Verständlich erklärt: Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Mindestschutz vor Verlusten aus Wertpapiergeschäften

Die 1997 erlassene Richtlinie über die Entschädigung der Anleger (Richtlinie 97/9/EG) bietet Anlegenden, die Wertpapierleistungen in der Europäischen Union in Anspruch nehmen, einen Mindestschutz vor einem potentiellen Verlust ihrer Ansprüche aus Wertpapiergeschäften. Gewährleistet werden soll die Entschädigung bei Eintritt der Rückzahlungsunfähigkeit von Wertpapierunternehmen, sowie in Fällen, in welchen ein solches Unternehmen nicht fähig ist, die für Rechnung der Kundschaft gehaltenen Finanzinstrumente zurückzugeben. So ist durch besagte Richtlinie ein auf EU-Ebene harmonisierter Mechanismus zur Anlegendentschädigung geschaffen worden. Das verbindliche Ziel der Richtlinie liegt mithin in einer Stabilisierung des Banken- und Finanzdienstleistungssektors.

Schaffung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Der Umsetzung der Richtlinie über die Entschädigung der Anlegenden ist in Deutschland mit dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) Rechnung getragen worden. Das Anlegerentschädigungsgesetz – vormals Einlagesicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) – stellt die Rechtsgrundlage für das Handeln der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) dar. Das AnlEntG ordnet der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) die Finanzdienstleitungsinstitute und Kreditinstitute, sowie externe Kapitalverwaltungsgesellschaften zu.

Diese der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nach derzeitigem Stand (Juli 2020) rund 790 zugeordneten Institute werden grundsätzlich als Wertpapierhandelsunternehmen bezeichnet.

Die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) soll insbesondere dem Mindestschutz der Ansprüche von privaten Kleinanlegern aus Wertpapiergeschäften gegen die ihr zugeordneten Instituten Sorge tragen. Ist ein zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht fähig, seine der Kundschaft gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, so leistet die EdW eine Entschädigung nach Maßgabe des AnlEntG.

Quelle: Zinspilot

Funktionsweise der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

Die Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen richtet sich nach dem Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stellt diese die Erfüllung der Voraussetzungen fest, so wird die Feststellung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Pro anlegende Person beläuft sich die Entschädigung auf 90 % der Forderungen aus Wertpapiergeschäften, bzw. maximal 20.000 €. Wobei sich die Obergrenze auf die Gesamtforderung gegenüber dem jeweiligen Wertpapierhandelsinstitut bezieht. Maßgeblich sind demnach der Wert der Forderung aus dem Wertpapiergeschäft zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalles. Ein solcher Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen, soweit die Gelder nicht auf Euro oder eine EU-mitgliedsstaatliche Währung lauten.

Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Wertpapierhandelsinstitut müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung möglichst sicher, angemessen rentabel und hinreiched liquidierbar anzulegen.

BvS & Co. ist der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) angeschlossen.

HINWEIS
Dieser Glossarbeitrag und dessen Inhalt stellt keinerlei Handlungsempfehlung oder Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich der Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.

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