Eine Facette der EU Offenlegungsverordnung (SFDR) ist die Einführung des Konzepts der PAIs – principal adverse impacts (wesentlichen negativen Auswirkungen). Obwohl das Konzept in der Verordnung nicht genau definiert ist, wird es im Allgemeinen als negative Auswirkung einer Investition auf Nachhaltigkeit interpretiert. Eine Berücksichtigung der PAIs im Rahmen von Investitionsentscheidungen ist nach der SFDR bei Finanzunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern erforderlich (vgl. Art. 4 SFDR). Liegt die Mitarbeiterzahl darunter, liegt die Berücksichtigung im Ermessen des Unternehmens, wobei bei der Nichtberücksichtigung der PAIs eine Erklärung darüber abzugeben ist.
Die nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren werden anhand sog. Nachhaltigkeitsindikatoren bestimmt. Damit soll ein möglichst umfassendes Nachhaltigkeitsbild aus allen drei ESG-Kategorien entstehen. Diese Indikatoren sind:
Für Unternehmen, die diese wesentlichen PAIs berücksichtigen, gelten bestimmte Mindestausschlüsse und -anforderungen:
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