Bei der SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) handelt es sich um die inoffizielle englische Bezeichnung für die Verordnung (EU) Nr. 2019/2088[1] – eine Verordnung des EU-Gesetzgebers über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Die SFDR legt damit Vorschriften von EU-weiter Geltung für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten fest (vgl. Art. 1 SFDR). Die SFDR ist als eine der regulatorischen Initiativen, die dem von der EU-Kommission vorgebrachten Aktionsplan 2018 zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums entspringen, am 10. März 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung zielt insbesondere auf die Neuausrichtung der Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen mittels der Einbeziehung von Nachhaltigkeit in das Risikomanagement und der Förderung von Transparenz und Langfristigkeit ab. Vor allem werden in der Verordnung die Pflichten von Finanzinstituten hinsichtlich der Integration von Nachhaltigkeitsaspekte in ihre Anlageentscheidungen geregelt.
Zu diesem Zweck beinhaltet die Verordnung ein breites Spektrum an Anforderungen sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene. Wichtig ist jedoch, dass die Verordnung zu keinen konkret-spezifischen Ansätzen für ein nachhaltiges Investieren verpflichtet. Eine Pflicht zur Investition in Nachhaltigkeitsprojekte oder Kapitalerleichterungen für grüne Investments begründet die Offenlegungsverordnung für den Kapitalanleger also nicht. Sie soll vielmehr einen Maßstab – eine Art Zollstock – bereitstellen, um der Vergleichbarkeit verschiedener Finanzprodukte sowie der Vergleichbarkeit von Chancen und Risiken nachhaltiger Investments anhand einheitlich definierter Umwelt-, Sozial- und Governance-Ziele (ESG) zu dienen. Die SFDR teilt dazu Finanzprodukte grundsätzlich in drei Kategorien (nach Art. 6 bzw. Art. 8 oder Art. 9 SFDR) ein.
Die Finanzmarktteilnehmer werden dazu verpflichtet in ihren vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu:
offenzulegen.
Dabei erklärt sich die Kategorisierung von Finanzprodukten nach den jeweiligen Artikeln wie folgt:
[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32019R2088
[2] z.B. Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkung auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt das auch Grundsätze guter Unternehmensführung angewendet werden.
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