SFDR_Windräder

Verständlich erklärt: SFDR – Sustainability Finance Disclosure Regulation

Was ist die SFDR – Entstehung und Bedeutung

Bei der SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) handelt es sich um die inoffizielle englische Bezeichnung für die Verordnung (EU) Nr. 2019/2088[1] – eine Verordnung des EU-Gesetzgebers über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Die SFDR legt damit Vorschriften von EU-weiter Geltung für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten fest (vgl. Art. 1 SFDR). Die SFDR ist als eine der regulatorischen Initiativen, die dem von der EU-Kommission vorgebrachten Aktionsplan 2018 zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums entspringen, am 10. März 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung zielt insbesondere auf die Neuausrichtung der Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen mittels der Einbeziehung von Nachhaltigkeit in das Risikomanagement und der Förderung von Transparenz und Langfristigkeit ab. Vor allem werden in der Verordnung die Pflichten von Finanzinstituten hinsichtlich der Integration von Nachhaltigkeitsaspekte in ihre Anlageentscheidungen geregelt.

Inhalt der SFDR

Zu diesem Zweck beinhaltet die Verordnung ein breites Spektrum an Anforderungen sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene. Wichtig ist jedoch, dass die Verordnung zu keinen konkret-spezifischen Ansätzen für ein nachhaltiges Investieren verpflichtet. Eine Pflicht zur Investition in Nachhaltigkeitsprojekte oder Kapitalerleichterungen für grüne Investments begründet die Offenlegungsverordnung für den Kapitalanleger also nicht. Sie soll vielmehr einen Maßstab – eine Art Zollstock – bereitstellen, um der Vergleichbarkeit verschiedener Finanzprodukte sowie der Vergleichbarkeit von Chancen und Risiken nachhaltiger Investments anhand einheitlich definierter Umwelt-, Sozial- und Governance-Ziele (ESG) zu dienen. Die SFDR teilt dazu Finanzprodukte grundsätzlich in drei Kategorien (nach Art. 6 bzw. Art. 8 oder Art. 9 SFDR) ein.

Offenlegungspflichten aus der SFDR

Die Finanzmarktteilnehmer werden dazu verpflichtet in ihren vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu:

  • der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen einbezogen werden; und
  • den Ergebnissen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen

offenzulegen.

Dabei erklärt sich die Kategorisierung von Finanzprodukten nach den jeweiligen Artikeln wie folgt:

  • 6 SFDR ist einschlägig für Produkte, die Nachhaltigkeitsrisiken in ihrem Investmentansatz berücksichtigen. D.h. Produkte, die die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen. Sie sind nicht schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet, gezielt in Wirtschaftstätigkeiten zu investieren, die messbar einfache oder wesentliche Beiträge zur Förderung von Umweltzielen und sozialen Zielen leisten.
  • 8 SFDR gilt für solche Produkte, die eine ESG-Integration bei ihrem Investmentansatz verfolgen und darüber hinaus umweltbezogene und/oder soziale Merkmale in ihrem Prozess verbindlich berücksichtigen. Das sind beispielsweise wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung eines Umweltziels beitragen, gemessen an sogenannten Schlüsselindikatoren.[2]
  • 9 SFDR kategorisiert Produkte, die einen ESG-Integrationsansatz aufweisen, verbindliche umweltbezogene und/oder soziale Merkmale haben sowie ein klares nachhaltiges Anlageziel verfolgen. Dies sind Finanzinstrumente, die der Taxonomieverordnung, also dem Regelwerk der Europäischen Union entsprechen.

[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32019R2088

[2] z.B. Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkung auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt das auch Grundsätze guter Unternehmensführung angewendet werden.

HINWEIS
Dieser Glossarbeitrag und dessen Inhalt stellt keinerlei Handlungsempfehlung oder Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich der Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.

Teaser image by RoadLight

    Werden Sie jetzt Kunde!

    Wir laden Sie ein, Kunde des Digitalen Family Office zu werden. Geben Sie uns Ihre Kontaktdaten und wir rufen Sie persönlich an.

    Sie haben bereits einen Registrierungscode?
    Starten Sie die Registrierung hier!