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Verständlich erklärt: PAI – Principal Adverse Impact

Eine Facette der EU Offenlegungsverordnung (SFDR) ist die Einführung des Konzepts der  PAIs – principal adverse impacts (wesentlichen negativen Auswirkungen). Obwohl das Konzept in der Verordnung nicht genau definiert ist, wird es im Allgemeinen als negative Auswirkung einer Investition auf Nachhaltigkeit interpretiert. Eine Berücksichtigung der PAIs im Rahmen von Investitionsentscheidungen ist nach der SFDR bei Finanzunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern erforderlich (vgl. Art. 4 SFDR). Liegt die Mitarbeiterzahl darunter, liegt die Berücksichtigung im Ermessen des Unternehmens, wobei bei der Nichtberücksichtigung der PAIs eine Erklärung darüber abzugeben ist.

Die nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren werden anhand sog. Nachhaltigkeitsindikatoren bestimmt. Damit soll ein möglichst umfassendes Nachhaltigkeitsbild aus allen drei ESG-Kategorien entstehen. Diese Indikatoren sind:

  • Treibhausgasemissionen,
  • CO2-Fußabdruck,
  • generelle Treibhausgasemissionsintenistät eines Unternehmens,
  • Engagement des Unternehmens im Bereich der fossilen Brennstoffe,
  • Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen,
  • Intensität des Energieverbrauchs nach klimasensitiven Sektoren,
  • Beeinträchtigung von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität,
  • Wasserverbrauch des Unternehmens
  • Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle,
  • Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen Leitsätze der OECD für multinationale Unternehmen,
  • mangelnde Compliance Prozesse und Mechanismen zur Einhaltung der UNGC-Grundsätze und OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen,
  • geschlechterspezifische Verdienstgefälle,
  • Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorgangen,
  • Engagement in umstrittene Waffen (Anti-Personenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen)

Für Unternehmen, die diese wesentlichen PAIs berücksichtigen, gelten bestimmte Mindestausschlüsse und -anforderungen:

  • Rüstungsgüter über 10% (geächtete Waffen 0%)
  • Tabakproduktion über 5%
  • Kohle unter 30%
  • Schwere Verstöße gegen UN Global Compact
  • Keine Mitschuld an Menschenrechtsverletzungen
  • Schutz der internationalen Menschenrechte
  • Wahrung der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen
  • Beseitigung von Zwangsarbeit
  • Abschaffung von Kinderarbeit
  • Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit
  • Vorsorgeprinzip im Umgang mit Umweltproblemen
  • Förderung größeren Umweltbewusstseins
  • Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien
  • Eintreten gegen alle Arten von Korruption

HINWEIS
Dieser Glossarbeitrag und dessen Inhalt stellt keinerlei Handlungsempfehlung oder Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich der Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.

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