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Verständlich erklärt: Offenlegungsverordnung

Was verbirgt sich hinter der Offenlegungsverordnung?

Die Offenlegungsverordnung (EU 2019/2088) ist eine EU-Verordnung, welche das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union ins Leben gerufen haben, und dessen Anwendungsbeginn ab dem 01. Juli 2022 rechtswirksam in Kraft tritt. Hintergrund dessen ist die EU-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, in welcher die Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union für das Jahr 2030 festgelegt worden sind. Um eine nachhaltige Wirtschaft zu fördern, muss Kapital in diese Bereiche fließen. Viele der Anleger sind bereit dieses Vorhaben zu unterstützen, doch es fehlt meist an ausreichenden Informationen, um eine nachhaltige Anlagemöglichkeit richtig einschätzen zu können.

Was ist das Ziel der Offenlegungsverordnung?

Ziel der Offenlegungsverordnung ist, dass Vermögensverwalter und Anlageberater transparent das Thema „Nachhaltigkeit von Finanzprodukten“ gegenüber Geldanlegern bzw. Kunden darstellen können. Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen sollen in den Finanzprozessen nachvollzogen werden können.

Wen betrifft die Offenlegungsverordnung?

Die Offenlegungsverordnung betrifft alle Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der EU und alle Anbieter von Finanzprodukten die innerhalb der EU angeboten werden. Unter Finanzmarktteilnehmer sind Unternehmen, welche eigene Finanzprodukte anbieten, ebenso wie Vermögensverwalter zu verstehen.

Was ist der Inhalt der Offenlegungsverordnung?

Die entscheidenden Artikel der Offenlegungsverordnung sind die Artikel 6, 8 und 9. Nach diesen Artikeln müssen die Fondgesellschaften die Fonds in eine von drei Kategorien einstufen.

Was ist ein Artikel 6 – Fonds:

Diese Fonds integrieren ESG-Merkmale (Economic Social Governance) gar nicht bis minimal in ihrer Anlagestrategie, man könnte diese als herkömmliche Fonds betiteln. Die Fonds besitzen die Möglichkeit die ESG-Kriterien freiwillig zu integrieren, müssen jedoch ab 2022 über die negativen ESG-Auswirkungen Bericht erstatten. Zur Zeit besteht noch ein großer Teil des Marktes aus diesen Fonds.

Was ist ein Artikel 8 – Fonds:

Artikel 8 Fonds fördern systematisch und explizit in ihrem Investmentprozess die ESG-Merkmale der Kapitalanlage. Die angebotenen Finanzprodukte berücksichtigen ökologische und soziale Merkmale, sowie Aspekte einer verantwortungsbewussten Unternehmensführung in ihrem Investmentprozess und stellen diese transparent dem Anleger zur Einsicht zur Verfügung.

Was ist ein Artikel 9 – Fonds:

Die Fonds welche nach Artikel 9 kategorisiert werden, verfolgen ein klar ausweisbar nachhaltiges Anlageziel. Die Informationen darüber werden dem Anleger von der Fondgesellschaft transparent zur Verfügung gestellt.

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Quelle: Fidelity

Der Gesetzestext der Offenlegungsverordnung (EU 2019/2088) ist im folgenden Absatz nachzulesen.

Artikel 6 der Offenlegungsverordnung

(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L 317/10/ L 317/11, 9.12.2019)

„Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

(1)   Finanzmarktteilnehmer geben in vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu folgenden Aspekten:

a)    der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen einbezogen werden; und

b)    den Ergebnissen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen.

Wenn die Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten, so enthalten die Erläuterungen zu den in Unterabsatz 1 genannten Aspekten eine klare und knappe Begründung dafür.

(2)  Finanzberater geben in vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu Folgendem:

a)    der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung einbezogen werden; und

b)    dem Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von

Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind. Wenn die Finanzberater Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten, so enthalten die Erläuterungen zu den in Unterabsatz 1 genannten Aspekten eine klare und knappe Begründung dafür.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden wie folgt offengelegt:

a)    bei AIFM im Rahmen ihrer Informationspflichten gegenüber Anlegern nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;

b)    bei Versicherungsunternehmen im Rahmen der nach Artikel 185 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG bereitzustellenden Informationen oder gegebenenfalls gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97;

c)    bei EbAV im Rahmen der nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/2341 bereitzustellenden Informationen;

d)    bei Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Rahmen der nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bereitzustellenden Informationen;

e)    bei Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Rahmen der nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 bereitzustellenden Informationen;

f)     bei Herstellern von Altersvorsorgeprodukten in Schriftform und rechtzeitig, bevor ein Kleinanleger einen Vertrag über ein entsprechendes Altersvorsorgeprodukt abschließt;

g)    bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften in dem nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichenden Prospekt;

h)    bei Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU;

i)      bei Kreditinstituten, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU;

j)      bei Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, und bei Versicherungsvermittlern, die Versicherungsberatung für Altersvorsorgeprodukte, die Marktschwankungen ausgesetzt sind, anbieten, gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97;

k)    bei AIFM, die ELTIF verwalten, in dem nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/760 zu veröffentlichenden Prospekt;

l)      bei PEPP-Anbietern in dem in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten PEPP-Basisinformationsblatt.“

Artikel 8 der Offenlegungsverordnung

(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L 317/11/ L 317/12, 9.12.2019)

„Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen

(1)   Werden mit einem Finanzprodukt unter anderem ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen beworben – sofern die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden –, so umfassen die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Folgendes:

a)    Angaben dazu, wie diese Merkmale erfüllt werden;

b)    wenn ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, Angaben dazu, ob und wie dieser Index mit diesen Merkmalen vereinbar ist.

(2)  Finanzmarktteilnehmer machen im Rahmen der nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Angaben dazu, wo eine Beschreibung der Methode zur Berechnung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Indexes zu finden ist.

(3)  Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die die Einzelheiten zu Darstellung und Inhalt der nach diesem Artikel offenzulegenden Informationen näher festzulegen.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Ziel, dass Offenlegungen zutreffend, redlich, klar, nicht irreführend, einfach und knapp sein müssen.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Dezember 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

Artikel 9 der Offenlegungsverordnung

(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L 317/12/ L 317/13, 9.12.2019)

„Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen

(1)   Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde ein Index als Referenzwert bestimmt, so wird den nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Folgendes beigefügt:

a)    Angaben dazu, wie der bestimmte Index auf das angestrebte Ziel ausgerichtet ist;

b)    Erläuterungen dazu, warum und wie sich der bestimmte, auf das betreffende Ziel ausgerichtete Index von einem breiten Marktindex unterscheidet.

(2)  Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde kein Index als Referenzwert bestimmt, so müssen die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Erläuterungen dazu enthalten, wie das angestrebte Ziel zu erreichen ist.

(3)  Wird mit einem Finanzprodukt eine Reduzierung der CO2 -Emissionen angestrebt, so enthalten die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen eine ausführliche Erklärung dazu, wie die Ziele geringer CO2 -Emissionen zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Übereinkommens von Paris gewährleistet werden.

Gibt es keinen EU-Referenzwert für Investitionen in eine klimafreundlichere Wirtschaft oder keinen EU-Referenzwert für auf das Übereinkommen von Paris abgestimmte Investitionen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, so enthalten die nach Artikel 6 vorzulegenden Informationen – abweichend von Absatz 2 dieses Artikels – detaillierte Erläuterungen dazu, wie zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Übereinkommens von Paris sichergestellt wird, dass kontinuierliche Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels einer Reduzierung der CO2-Emissionen unternommen werden.

(4) Finanzmarktteilnehmer machen im Rahmen der nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Angaben dazu, wo die Methode für die Berechnung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Indizes und der in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Referenzwerte zu finden ist.

(5) Die Europäische Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts der nach diesem Artikel offenzulegenden Informationen näher festgelegt werden.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Ziele gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 und die Unterschiede zwischen ihnen, sowie das Ziel, dass Offenlegungen zutreffend, redlich, klar, nicht irreführend, einfach und knapp sein müssen.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Dezember 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

 

Die vollständige Verordnung ist zu finden unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R2088&rid=1

HINWEIS
Dieser Glossarbeitrag und dessen Inhalt stellt keinerlei Handlungsempfehlung oder Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich der Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.

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