Verständlich erklärt: Investmentsteuerreform

Hintergrund der Reform:

Die Investmentsteuerreform trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Seither zahlen in Deutschland aufgelegte Fonds auf bestimmte inländische Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent. Vor der Investmentsteuerreform wurden lediglich die Anleger besteuert, nicht aber deutsche Fonds. Der Gesetzgeber stellt somit im Grunde die steuerliche Belastung mit der ausländischer Fonds und deren Einkünften aus Deutschland gleich. Künftig müssen die Fonds Dividenden sowie Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien versteuern, sofern diese Einkünfte aus Deutschland stammen. Durch die Investmentsteuerreform entfällt zudem der Bestandsschutz für Fondsanteile, die die Anleger vor 2009 erwarben. Die steuerliche Mehrbelastung für Privatanleger wird jedoch durch einen Freibetrag von 100.000 Euro deutlich abgemildert. Private Anleger erhalten einen Ausgleich über Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer, wobei sich die Höhe des steuerfreien Anteils nach der Art des Fonds richtet. So ist die Steuererklärung für Privatanleger einfacher, da die Steuern auf Investmentfondserträge vollständig durch die deutschen Depotbanken abgeführt werden.

Quelle: https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/Regulierung/Investmentsteuerreform/2017_BVI_Brosch%C3%BCre_Investmentsteuerform_Online_final_mit_Hinweis.pdf

Was ändert sich bei der Besteuerung von Investmentfonds?

Deutsche Fonds müssen auf bestimmte Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen. Diese 15 Prozent Steuer gilt für Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien. Dafür müssen die Einkünfte des Fonds aus Deutschland stammen. Deutsche und ausländische Fonds werden seit Inkrafttreten der Investmentsteuerreform hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Deutschland also steuerlich gleichbehandelt. Außerdem müssen die Fonds für Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien Körperschaftsteuer zahlen, auch wenn die Immobilie mindestens 10 Jahre im Portfolio gehalten wurde.

Was ändert sich für Privatanleger?

Zwar werden die Fonds im Zuge der Investmentsteuerreform besteuert, doch erhalten die Anleger dafür einen Ausgleich: Auf die Fondsausschüttungen sowie die aus dem Verkauf von Fondsanteilen fließenden Gewinne der Anleger entfällt seit der Investmentsteuerreform keine Abgeltungssteuer mehr. Gleiches gilt auch, wurde der Fonds im Ausland aufgelegt.

Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich dabei jeweils nach der Art des Fonds: Für Privatanleger in Aktienfonds sind 30 Prozent steuerfrei, in Mischfonds 15 Prozent. In offenen Immobilienfonds beläuft sich der steuerfreie Teil auf 60 Prozent. Bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland liegt er bei 80 Prozent.

Was ist die Vorabpauschale?

Seit der Investmentsteuerreform sind Anleger verpflichtet eine sogenannte Vorabpauschale zu versteuern. So soll seitens des Gesetzgebers gewährleistet werden, dass auch bei thesaurierenden (nicht ausschüttenden) sowie teilausschüttenden Fonds ein Mindestbetrag von den Anlegern zu versteuern ist. Für die Vorabpauschale gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen (s.o.). Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds. Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine antizipierende Besteuerung künftiger Wertsteigerungen. Sie bezeichnet die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Zu ermitteln ist die Vorabpauschale von den depotführenden Stellen. Basis für die Vorabsteuer ist der Basiszins, der von der Bundesbank einmal jährlich ermittelt und veröffentlicht wird.

Konsequenzen der Investmentsteuerreform

Die Berechnung, zur Bestimmung der Höhe der Abgeltungsteuer bzw. der Besteuerung, hat sich vereinfacht. Ferner wird seit der Investmentsteuerreform nicht mehr zwischen der Besteuerung von ausschüttenden oder thesaurierenden, in- oder ausländischen Investmentanteilen differenziert, sondern eine homogene Systematik angewandt.

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