Die Gewerbeordnung bestimmt den Begriff und die Grenzen der Gewerbefreiheit. Das Betreiben eines Gewerbes ist grundsätzlich erwünscht, weshalb in der Regel keine Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes notwendig ist. Meist reicht eine Gewerbeanmeldung gem. § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde aus.
Die Gewerbeordnung dient zudem auch der Gefahrenabwehr. Durch die enthaltenen Strafvorschriften enthält sie ein eigenes Haftungsregime zur Durchsetzung der Gefahrenabwehr. Sie soll die Allgemeinheit und Einzelne vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen schützen, die aus wirtschaftlicher Betätigung im Gewerbe erwachsen können.
Die Gewerbeordnung hat damit nachhaltige Bedeutung für den marktwirtschaftlichen Wettbewerb, den Verbraucherschutz und den Arbeitnehmerschutz.
Im deutschen Gewerberecht hat sich ein fünfteiliger Gewerbebegriff durchgesetzt. Ein Gewerbe ist demnach jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.
Eine Tätigkeit ist nach außen gerichtet, wenn sie für Dritte nach außen offen erkennbar in Erscheinung tritt. Nicht ausreichend ist demnach die nicht nach Außen tretende Absicht, ein Gewerbe zu betreiben. Selbstständig ist, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann und seine Arbeit selbst bestimmen kann. Folglich arbeitet also selbstständig, wer nicht weisungsgebunden ist. Planmäßig und auf gewisse Dauer ausgelegt ist der Betrieb einer Tätigkeit dann, wenn die Tätigkeit regelmäßig und wiederholt ausgeübt wird. Die Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht dient zur Abgrenzung von Liebhaberein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbeordnung. Damit ist sie grundsätzlich genehmigungsfrei. Jedoch gilt es dann, die weiteren Regelungen der Gewerbeordnung zu beachten und befolgen.
Die Gewerbeordnung enthält vor allem Regelungen über die Zulassung (bspw. durch Anforderungen an Zuverlässigkeit und Sachkunde des Gewerbetreibenden), den Umfang und die Ausübung eines Gewerbes. Dazu kommen Regelungen zum Arbeitsschutz für gewerbliche Arbeiter gegen missbräuchliche Ausnutzung der Arbeitskraft, zur Sonntagsruhe, Lohnschutz und Betriebssicherheit. Wird ein Betrieb ohne Erlaubnis ausgeübt, so kann dies von der Behörde untersagt werden.
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