Glossarbeitrag_Freistellungsauftrag_Formular

Verständlich erklärt: Freistellungsauftrag

Anleger:innen sind grundsätzlich zur Zahlung der Abgeltungssteuer verpflichtet. Diese wird von den Geldinstituten direkt und anonym an das Finanzamt abgeführt. Seit 2009 werden alle Kapitalerträge, wie z.B. Zinsen, Dividenden oder auch realisierte Kursgewinne mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Diese Abgeltungssteuer wird vom Staat auch auf Kapitalerträge erhoben, welche die steuerpflichtigen Anleger:innen im Ausland erzielen. Für Steuerpflichtige ist nach Abzug der Abgeltungssteuer die Steuerschuld abgegolten. Sie stellt also keine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommenssteuer dar und muss nicht mehr zwingend in der Steuererklärung angegeben werden, selbst wenn der persönliche Einkommenssteuersatz über 25 Prozent liegt.

Die Kapitalertragssteuer ist eine Quellensteuer und wird von der Depotbank an der Quelle erhoben, um diese anschließend unmittelbar an das Finanzamt abzuführen. Für die korrekte Berechnung der abzuführenden Steuer ist die Depotbank verantwortlich. Steuerpflichtige können dieses allerdings ganz oder teilweise verhindern, indem sie die Depotbank anweist, vom besagten Steuerabzug bis zum Freibetrag freizustellen. Dies geschieht im Rahmen des Freistellungsauftrags, indem Anleger:innen den Sparpauschbetrag ausnutzen. Jener Sparpauschbetrag konstituiert einen Teil des Freibetrags, der Anleger:innen zusteht. Die Höhe des Freibetrages wird alle paar Jahre angepasst. Er kann auf mehrere Konten verteilt werden. Bei einer heiratsbedingten Namensänderung muss ein neuer Freistellungsauftrag unter dem neuen Namen erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung des Freistellungsauftrags ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer. Der Auftrag gilt ab dem ersten Januar für das gesamte Kalenderjahr und ist regelmäßig nur zum 31. Dezember kündbar. Er kann jedoch auch unbefristet erteilt werden. Die jeweilige Depotbank ist dazu verpflichtet, einen jeden Auftrag für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren.

HINWEIS
Dieser Glossarbeitrag und dessen Inhalt stellt keinerlei Handlungsempfehlung oder Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich der Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.

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