Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) gewährleistet den Anlegerschutz. Es ist am 3. Juli 2015 in Kraft getreten und wurde aus der 2014 überarbeiteten europäischen Richtlinie zum europäischen Einlagensicherungssystem entwickelt.
Das Bedürfnis zum Anlegerschutz ergibt sich aus sozialpolitischen Erwägungen: Bei Kleinanleger:innen besteht typischerweise eine Informationsasymmetrie, wodurch diesen die Möglichkeit des wirksamen Selbstschutzes verwehrt bleibt. Sie können sich, im Gegensatz zu professionellen Anleger:innen, nicht effektiv gegen plötzliche Marktentwicklungen und sich daraus ergebende Verluste absichern. Folgerichtig bedürfen lediglich Kleinanleger:innen des staatlich gewährleisteten Anlegerschutzes. Professionelle Anleger:innen haben also mangels eines Informations- und Absicherungsnachteils keinen Anspruch auf den staatlich gewährleisteten Anlegerschutz. Nur Kleinanleger:innen werden aus diesem Grund vom Schutz des Einlagensicherungsgesetzes erfasst.
Zum Anlegerschutz müssen die Kreditinstitute Teil des Einlagensicherungssystems werden. Gegen dieses Einlagensicherungssystem haben Kunden gemäß § 5 Abs. 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) von Banken im Entschädigungsfall einen Anspruch auf Entschädigung für die verlorenen Einlagen.
Die geschützten Einlagen werden im Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) definiert: § 2 Abs. 3 S. 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) hält eine sog. Legaldefinition des Einlagenbegriffs bereit. Danach sind Einlagen Guthaben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind.
Der Anlegerschutz umfasst grundsätzlich 100.000 Euro pro Einleger:in und pro Kreditinstitut. Allerdings kann der Schutz bei für die Lebensführung der Kund:innen erheblichen Sachverhalten auf 500.000 Euro erhöht werden. Bestand hat der Schutz für einen Zeitraum, von bis zu sechs Monaten nach der Einzahlung durch die Anleger:innen.
Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) fordert die Zugehörigkeit der Banken zu einem Einlagensicherungssystem, also die Sicherung der Einlagen durch eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung bzw. ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem. Die Mitgliedschaft einer Bank in einem dieser Systeme ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs in Deutschland. So wird der Anlegerschutz für alle Kleinanleger:innen sichergestellt.
Innerhalb Deutschlands existieren insgesamt vier gesetzliche Einlagensicherungssysteme. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) und die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ). Zudem die als Einlagensicherungssystem anerkannten Institutssicherungssysteme der Sparkassen-Finanzgruppe und des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.
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