Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) verstärkt seit 2011 das Aufsichtsrecht der BaFin für Wertpapierdienstleistungen – insbesondere im Hinblick auf Mindeststandards der Qualifikation von Anlageberatern.
Die Finanzmarktkrise von 2008 und den folgenden Jahren hat den eklatanten Mangel effektiven Anlegerschutzes deutlich gemacht. Besonders Kleinanleger:innen haben während der Finanzkrise erhebliche Beträge aufgrund der Kursstürze verloren. Diese Verluste sind jedoch nicht nur auf den schwachen Markt an sich zurückzuführen. Vielmehr hat eine Vielzahl der Beschwerden durch Kleinanleger:innen hinsichtlich der Qualität ihrer Anlageberatung gezeigt, dass die Anlageberatung selbst auch Ursache für die schlechten Marktergebnisse ist. Insbesondere besteht die Sorge, die Beratung im Wertpapiergeschäft könne vom Absatzinteressen verfälscht werden und nicht den Interessen der Kleinanleger:innen dienen. Auch wird befürchtet, dass die uneinheitliche berufliche Qualifikation der Anlageberater:innen im Markt sich negativ auf die Qualität der Beratung auswirken könnte.
Darauf hat der Gesetzgeber mit dem 2011 in Kraft getretenem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) reagiert. Dies geschah insbesondere auf Druck der Öffentlichkeit, welche Forderungen nach verbessertem Schutz der Kleinanleger:innen äußerte.
Aus dem neu erlassenen Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) ergibt sich die Pflicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausschließlich hinreichend und einheitlich qualifizierte Vertriebsmitarbeiter:innen zu beschäftigen. Zudem sind die Unternehmen zur Sammlung und Anzeige von Daten ihrer Mitarbeiter:innen verpflichtet. Diese werden im, von der BaFin geführten, Mitarbeiter- und Beschwerderegister gesammelt.
Durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) fand mit der Implementierung dieses neuen Registers eine Reformation des gesetzlich gewährleisteten Anlegerschutzes statt. Das Mitarbeiter- und Beschwerderegister ermöglichte es der BaFin erstmals die Praxis der Anlageberatung risikoorientiert zu beobachten. Durch das Register wurde der BaFin also ein neuer, umfassender Einblick in die Anlageberatung gewährt.
Knotenpunkt der Verbesserung des Anlegerschutzes im Sinne des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) ist die einheitliche Mindestqualifikation der beratenden Parteien. Zu diesem Zwecke stellte der Gesetzgeber fachliche und persönliche Anforderungen an die Anlageberater:innen, um die Beratungsqualität sicherzustellen.
So müssen diese zunächst ein gewisses Maß der „Sachkunde“ besitzen, aber vor allem auch die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit“ erfüllen. Unter Sachkunde ist die fachliche Kompetenz der Anlageberater:innen, den Kleinanleger:innen gegenüber eine Anlageempfehlung auszusprechen, gemeint. Für die sogenannte Sachkunde maßgeblich sind insbesondere die Kenntnisse in der Kundenberatung, sowie grundlegende rechtliche und fachliche Kenntnis der Anlageberatung. Auch Praxiserfahrung ist für die „Sachkunde“ wesentlich. Die „Zuverlässigkeit“ hingegen bezieht sich auf die charakterliche Geeignetheit der Anlageberater:innen zur Beratung der Kleinanleger:innen.
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