Leerverkäufe, auch Short Selling genannt, stellen für Spekulant:innen eine Möglichkeit dar, auch bei fallenden Kursen Gewinne zu erzielen. Wie diese genau ablaufen und worin die Risiken bestehen, werden wir Ihnen in diesem Beitrag erläutern.
Ein Leerverkauf beschreibt ein Geschäft, bei dem die Spekulant:innen Wertpapiere verkaufen, die sie nicht besitzen. Dabei spekulieren sie auf einen Kursverlust eines bestimmten Unternehmens und leihen sich diese Wertpapiere, um sie zu einem späteren Zeitpunkt, bei einem im Optimalfall niedrigeren Kurs, zu kaufen und zurückzugeben.
Zunächst stoßen die Spekulant:innen auf einen Indikator, der darauf schließen lässt, dass die Kurse eines Unternehmens fallen werden. Die Reaktion auf etwaige Nachrichten ist dann der Verkauf von Aktien des Unternehmens, die nicht in ihrem Besitz, also kein Teil ihres Depots sind. Die Spekulant:innen gehen damit „short“. Hierzu sind diese auf eine Investmentbank, meist Fondgesellschaften, angewiesen, die ihnen die Aktien zum Verkauf leihen. Neben Fondgesellschaften verleihen auch viele ETFs ihre Aktien mit dem Unterschied, dass sie die vereinnahmte Leihgebühr nicht mit den Investoren teilen. Es wird nicht unbedingt ein Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Aktien wieder zurückgegeben werden müssen, eher wird der Zeitpunkt variabel gehalten. Es gibt stattdessen eine Kündigungsfrist, von meist einem Tag.
Unabhängig davon, ob die Kurse der Aktien tatsächlich gefallen sind oder nicht, steht der oder die Spekulant:in in der Pflicht den Handel zum vereinbarten Termin zu schließen, indem er oder sie die geliehenen Aktien an der Börse kauft und diese anschließend der Investmentbank aushändigt.
Der Gewinn bzw. Verlust entsteht beim Short Selling aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und dem späteren Kaufpreis. Um also einen tatsächlichen Gewinn zu erzielen muss der spätere Kaufpreis unter dem ursprünglichen liegen. Von diesem Gewinn wird in der Regel noch eine Leihgebühr abgezogen.
Falls die Vorhersage der risikofreudigen Spekulant:innen nicht eingetreten sind, kann es zu Verlusten kommen. Grund hierfür ist, dass der oder die Leerverkäufer:in seine Short-Position zu einem von der Investmentbank festgelegten Zeitpunkt aufgelöst haben muss, um diese dem Verleiher zurückzuliefern.
Neben dem bereits beschriebenen Ablauf von Leerverkäufen (gedeckt), gibt es auch ungedeckte. In diesem Fall werden Anteile veräußert, obwohl sie weder besessen, noch geliehen werden. Folglich kann die Situation eintreten, dass mehr Verkaufsorder, als wirklich existente Aktien im Umlauf sind. Dies ist gerade erst im Januar 2021 bei der Gamestop-Aktie passiert. Viele Hedgefonds sahen einen Kursverlust für die Aktie vorher und tätigten in Folge dessen Leerverkäufe. Zum Nachteil der Hedgefonds trat ihre Spekulation nie ein, denn Kleinanlger:innen sprachen sich in einem Internetforum ab und kauften die Gamestop-Aktie zuhauf. Das führte zu einem Kursanstieg. Die Hedgefonds waren gezwungen die Aktien zu einem höheren Stückpreis zurückzukaufen, was sie in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hat.
Seit 2010 sind in Deutschland ungedeckte Leerverkäufe verboten. Das bedeutet nicht, dass diese nicht mehr existieren, denn auch in den USA gilt seit der Finanzkrise ein Verbot und trotzdem kam es im vergangenen Jahr zu den Gamestop Leerverkäufen.
Unabhängig von dem Verbot lässt sich festhalten, dass es sich bei Leerverkäufen um eine riskante Strategie handelt, um kurzfristig Gewinne zu erwirtschaften.
Dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien unterfallen alle „europäischen“ Aktien, die an geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen (Multilateral Trading Facility – MTF) zugelassen bzw. gelistet sind (Artikel 2 Absatz 1 EU–LeerverkaufsVO). -BaFin
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